
Angeln für Kinder und Jugendliche in Bayern
Unter
10 Jahren
Ab dem 10. Lebensjahr
Ab 14 mit Fischerprüfung
Ab 18 Jahre
Der Fischereischein
Der Erlaubnisschein
Die staatliche Fischerprüfung
Adressen
Informationsquelle
Kinder, die das 10. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang als Helfer eines
volljährigen Anglers beteiligt werden. Für ein Kind unter 10 Jahren ist ein
Erlaubnisschein und Jugendfischereischein nicht erforderlich. Jedoch muss
der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über Fischereischein und
Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen. Der Gewässerbesitzer oder -pächter
kann vorschreiben, dass Kinder unter 10 Jahren nicht am Angeln beteiligt werden
dürfen.
Das Kind unter 10 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill durchführen, aber keinesfalls einen Fisch töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, sollte ein Elternteil oder eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit sofort eingreifen können und sich keinesfalls von der Angel entfernen. Weitere Auskünfte hierzu gibt es in unserem Faltblatt „Angeln mit Kindern unter 10 Jahren" sowie per Faxabruf unter der Nummer 089 / 7451 52315-12. Weitere Erläuterungen
Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf
ein Kind unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers angeln. Der
Jugendliche muss einen Jugendfischereischein besitzen und einen Jugenderlaubnisschein
für das Gewässer gelöst haben. Der aufsichtführende Angler muss einen gültigen
Fischereischein haben. Er benötigt nur dann einen Erlaubnisschein, wenn er auch
eine Angel bei sich führt. Ist er nur als Aufsichtsperson anwesend, benötigt
er keinen Erlaubnisschein. Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln
angeln, soweit der jeweilige Gewässerbesitzer nicht andere Vorschriften
erlassen hat.
Ab dem 12. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die Staatliche Fischerprüfung machen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch erst an seinem 14. Geburtstag.
Ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr
vollendet und die staatliche Fischerprüfung bestanden hat, verfügt über zwei
Wahlmöglichkeiten:
a) Er fischt weiter mit dem Jugendfischereischein
und dem Jugenderlaubnisschein in Begleitung eines erwachsenen Anglers.
b) Er löst den Fischereischein für
Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene. In diesem Fall kann
er alleine ohne Aufsicht angeln.
Im Falle b) kann der Pächter eines Fischereigewässers oder der Fischereiwasserbesitzer jedoch weitere Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält. So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben.
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischerprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene gelöst hat. Die Verwendung eines Jugendfischereischeins durch eine Person, die bereits 18 Jahre alt ist, stellt einen Straftatbestand dar.
Den Fischereischein bzw. den
Jugendfischereischein muss jeder Angler am Gewässer bei sich führen. Dieser amtliche
Ausweis bezeugt, dass der Angler die staatliche Fischerprüfung absolviert
hat. Beim Jugendfischereischein dient sie als Nachweis, dass sich der
Jugendliche in der Ausbildung zum Fischer befindet. Der Fischereischein und der
Jugendfischereischein sind bei der Wohnsitzgemeinde des Anglers erhältlich
(in München beim Kreisverwaltungsreferat).
Die Gebühr für den
Jugendfischereischein beträgt 30,00 DM. Er ist bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahrs gültig. Bei Jugendlichen über 14 Jahren beträgt die Gebühr 10,00
DM zuzüglich 5,00 DM pro Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Der Fischereischein für
Erwachsene wird auf Lebenszeit ausgestellt. Der Fischereischein auf
Lebenszeit kostet 70,00 DM. Hinzu kommt die Fischereiabgabe, die alle fünf
Jahre bezahlt werden muss und 80,00 DM beträgt. Die Fischereiabgabe kann
auch auf Lebenszeit in einem Betrag gezahlt werden. Sie beträgt dann je nach
Alter bis zu 600,00 DM.
Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung
zahlen für den Fischereischein auf Lebenszeit ebenfalls 70,00 DM und eine ermäßigte
Fischereiabgabe in Höhe von 40,00 DM Fischereiabgabe für die Dauer von fünf
Jahren. Bei Einmalzahlung der Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit gibt
es für Jugendliche keine Ermäßigung.
Der erteilte Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt wird, persönlich abzuholen. Dabei ist die Inhaberunterschrift zu leisten.
Der Erlaubnisschein ist die Genehmigung
des jeweiligen Gewässerbesitzers bzw. Gewässerpächters, dass der
Angler in seinem Gewässer angeln darf. Dieses Dokument wird auf den Namen des
Anglers ausgestellt und ist beim Angeln mitzuführen. Erlaubnisscheine gibt es
als Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageserlaubnisscheine. Sie werden auch als
Jahres-, Monats- Wochen- oder Tageskarte bezeichnet. Der Erlaubnisschein ist
beim jeweiligen Gewässerpächter oder Besitzer erhältlich. An größeren Gewässern
gibt es zumeist mehrere Verkaufsstellen für derartige Erlaubnisscheine.
Eine Vielzahl von Angelgewässern und die zugehörigen Verkaufsstellen für Erlaubnisscheine sind in dem Buch „Angeln in Bayern" verzeichnet, das im Buchhandel und beim Verlag Kastner zum Preis von 19,80 Mark gegen Vorauskasse erhältlich ist.
Diese Prüfung muss in Bayern jeder volljährige Angler absolviert haben. Die Fischerprüfung findet landeseinheitlich einmal im Jahr am ersten Samstag im März statt. Wer zu diesem Datum das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann an der Fischerprüfung teilnehmen.
Voraussetzung für die Zulassung zur Fischerprüfung ist der Besuch eines Ausbildungskurses, den in der Regel Fischereivereine aber auch private Veranstalter durchführen. Diese Kurse beginnen zumeist im Spätherbst und finden am Abend oder am Wochenende statt. Dieser Ausbildungskurs hat einen Umfang von mindestens 30 Stunden und beinhaltet neben einem umfangreichen theoretischen Teil auch eine praktischen Teil, bei der jeder Teilnehmer einen Fisch sachgerecht töten und schlachten muss.
Informationen zu den Terminen und Orten der Ausbildungskurse sind erhältlich bei den Fischereiverbänden auf Bezirksebene, beim Landesfischereiverband und bei der Landesanstalt für Fischerei.
Zur Prüfung muss sich jeder Teilnehmer bei der Bayerischen Landesanstalt für Fischerei auf dem dafür vorgesehen Formular bis 1. Dezember angemeldet haben. Gleichzeitig ist eine Gebühr von 50 Mark zu bezahlen (per Einzugsermächtigung oder Scheck). Die Anmeldeformulare sind bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich.
Weitere Informationen zur Prüfung gibt die Broschüre "Die staatliche Fischerprüfung in Bayern", die für 19,80 DM (zuzüglich Versandkosten) beim Landesfischereiverband Bayern erhältlich ist.
Die Adressen finden Sie unter Links
Bayerische
Fischerjugend - Landesjugendleitung,
Pechdellerstraße 16
81545 München
Telefon 089/642726-31,-32
Telefax 089/64 27 26-34
Email: Fischerjugend.Bayern@t-online.de