
Kinder unter 10 Jahren und das Angeln
Kinder
unter zehn Jahren dürfen in Begleitung eines volljährigen Anglers an das
Angeln herangeführt werden.
Allgemeines
Beteiligungsformen
Erläuterung
Schreiben des Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In
einem Schreiben an die Kreisverwaltungsbehörden vom 17.06.1997 hat das
Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläutert,
dass das Bayerische Fischereigesetz die Beteiligung von Kindern unter zehn
Jahren an der Ausübung des Angelns zulässt.
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Voraussetzung dabei ist, dass ein volljähriger Fischer, der einen gültigen Fischereischein und den üblicherweise erforderlichen Erlaubnisschein besitzt und als -
Erziehungsberechtigter oder Autorität über das Kind hat, den Fischfang im rechtlichen Sinne ausübt, Das heißt, das Kind unter zehn Jahre kann das Angeln nicht selbstständig praktizieren, sondern nur unselbstständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel des erwachsenen Fischereischeininhabers. |
Damit unterscheidet sich das Kind unter zehn Jahren grundsätzlich vom Jugendlichen mit Jugendfischereischein, der zwar ebenfalls nur im Einflussbereich eines erwachsenen Anglers fischen darf, dies aber im Prinzip selbstständig tut und zudem eine eigene Angelausrüstung verwenden kann.
Konkret ergeben sich damit für Kinder unter zehn Jahren folgende Beteiligungsformen am Angeln eines erwachsenen Fischereischeininhabers:
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Abwesenheit des Erwachsenen |
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Der Erwachsene ist der Fischereiausübende. Aus diesem Grund kann er das Kind zu keinem Zeitpunkt mit der Angel alleine lassen und muss jederzeit sofort eingreifen können. muss er sich vom Kind entfernen, so ist die Angel aus dem Wasser zu nehmen. |
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Zahl der Handangeln |
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Der erwachsene Fischereiausübende darf gleichzeitig höchstens zwei Handangeln verwenden. Er kann daher maximal zwei Kinder in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen. |
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Erstellen der Montage |
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Das Kind kann die Montage unter Anleitung erstellen. Sie ist vor dem Auswerfen jedoch durch den Erwachsenen zu kontrollieren. |
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Auswerfen |
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Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. |
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Angel halten |
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Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. |
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Anhieb und Drill |
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Der Erwachsene ist im rechtlichen Sinn der Fischereiausübende. Er muss sofort und unmittelbar eingreifen, sobald dies die Sachlage, insbesondere der Tierschutz, fordert. |
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Keschern |
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Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. |
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Abködern |
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Einen lebenden Fisch darf nur der Erwachsene abködern. |
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Betäuben
und Töten |
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Das Betäuben und Töten eines Fisches darf einem Kind nicht überlassen werden. |
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Verwertung des Fisches |
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Nach Unterweisung (Verletzungsgefahr, Hygiene) kann das Kind einbezogenen werden. |
Erwachsene
Fischereischeininhaber sollten diese Regelungen sehr streng sehen und im
Zweifelsfall eingreifen. Der Sinn sollte darin bestehen, Kinder unter zehn
Jahre an das Angeln heranzuführen. Die praktische und theoretische Ausbildung
zum Angler sollte erst mit dem Lösen eines Jugendfischereischeins ab dem
vollendeten zehnten Lebensjahr beginnen, da ein dauerhafter Lernerfolg unter
zehn Jahren in der Regel nicht erzielt werden kann.
Die
Möglichkeit, Kinder am Angeln zu beteiligen, sollte so restriktiv wie möglich
gehandhabt werden. Bei Verstößen des Kindes unter zehn Jahren gegen das
Fischerei- und Tierschutzgesetz macht sich der erwachsene Fischereischeininhaber
strafbar!
In
dem Moment, in dem ein Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, ist zu
seiner Beteiligung am Angeln natürlich in jedem Fall der Jugendfischereischein
erforderlich.
Jeder
Gewässerbesitzer oder -pächter bzw. der Fischereiverein kann
untersagen, dass Kinder unter 10 Jahren an seinen Gewässern am Angeln
beteiligt werden. Er kann frei verfügen, wem er das Angeln an seinen Gewässern
erlauben möchte. Es ist daher erforderlich, zu klären, welche Vorschriften vom
Gewässerbesitzer erlassen wurden. Da Kinder aber möglichst frühzeitig an das
Angeln herangeführt werden sollten, sind solche Einschränkungen für Kinder
unter zehn Jahren nicht wünschenswert.
Schreiben des Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Nachfolgend drucken wir den Wortlaut des Schreibens des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums vom 17.06.1997 an die Kreisverwaltungsbehörden ab:
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Bayerisches
Staatsministerium für Kreisverwaltungsbehörden München,
17.06.1997 Unsere
Zeichen: R 6-7974-497 Fischereigesetz für Bayern (FiG); Heranführen von Kindern an die Angelfischerei Aus
der fischereilichen Praxis ist an uns das Anliegen herangetragen worden,
auch Kinder ohne Jugendfischereischein in die Ausübung des Fischfangs
einbeziehen zu können. Dazu teilen wir folgendes mit: Personen,
die das K). Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deshalb den Jugendfischereischein
noch nicht erwerben können (Kinder), dürfen unter folgenden
Voraussetzungen und Maßgaben an die Angelfischerei herangeführt werden: 1.
Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein. die einen gültigen
Fischereischein besitzt und über die notwendige Autorität verfügt.
Diese Person übt den Fischfang im Sinn der Art. 35 und 64 FiG aus und
steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein. 2.
Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen,
weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor
allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim 3. Im übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so dass sie die Fangtätigkeit ständig ,, in der Hand" behält. Die
Kreisverwaltungsbehörden werden gebeten, die bestätigten
Fischereiaufseher in Kenntnis zu setzen. i.A. |
Bayerische
Fischerjugend - Landesjugendleitung,
Pechdellerstraße 16
81545 München
Telefon 089/642726-31,-32
Telefax 089/64 27 26-34
Email: Fischerjugend.Bayern@t-online.de