Arbeitsdienst  

Auszug aus der Fischereiordnung Punkt 10

10. Jedes aktive, Mitglied hat an den Gewässern Arbeitsdienst zu leisten. Die Arbeitsleistung beträgt bei jugendlichen und Frauen 12 Stunden bei männlichen Mitgliedern 18 Stunden pro Jahr. Ausnahmen: Eine Behinderung von 70%, die Rente aus krankheitsbedingten Gründen oder das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.
Bei Verstößen kann die Vorstandschaft materielle Ersatzleistungen verlangen. Die Arbeitsdienststunden sowie die bei Verstößen anstehenden materiellen Ersatzleistungen werden von der Vorstandschaft festgesetzt.  

 

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