
Arbeitsdienst
Auszug aus der Fischereiordnung Punkt 10
10. Jedes aktive, Mitglied
hat an den Gewässern Arbeitsdienst zu leisten. Die Arbeitsleistung beträgt
bei jugendlichen und Frauen 12 Stunden bei männlichen Mitgliedern 18 Stunden pro
Jahr. Ausnahmen: Eine Behinderung von 70%, die Rente aus krankheitsbedingten
Gründen oder das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.
Bei Verstößen kann die Vorstandschaft materielle Ersatzleistungen
verlangen. Die Arbeitsdienststunden sowie die bei Verstößen anstehenden
materiellen Ersatzleistungen werden von der Vorstandschaft festgesetzt.