Satzung
des
Fischereivereins Schnaittachtal e.V. 1976
Hier ist die Satzung, die Fischereiordnung und die Fangverordnung zu finden:
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS,
GESCHÄFTSJAHR
1. Der am 1.7.1976 zu Schnaittach gegründete
Fischereiverein Schnaittachtal hat seinen Sitz in der Gemeinde
Schnaittach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Hersbruck, eingetragen.
2. Als Geschäftsjahr gilt das
Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND AUFGABE DES
VEREINS
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
2. Zu den
Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
a)
Beratung und Unterweisung seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten
der Fischerei (Fischwaid)
b)
Zusammenarbeit mit den Fischereiorganisationen,
c)
Erwerb, Kauf oder Pacht von Fischereirechten sowie
Fischgewässern,
d) Gesellschaftliches
Zusammenfassen der Vereinsmitglieder.
§ 3 MITGLIEDER
Der Verein
umfasst:
a) aktive Mitglieder
b)
passive Mitglieder
c) jugendliche
Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e)
Fördermitglieder
§ 4 ERWERB DER
MITGLIEDSCHAFT
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch
Aufnahme, Ehrenmitglieder werden ernannt.
2. Jede Person, die das
18. Lebensjahr vollendet hat, die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt und sich zur Vereinssatzung bekennt, kann als aktives
oder passives Mitglied aufgenommen werden.
3. Ein schriftlicher
Aufnahmeantrag ist beim Vereinsvorstand einzureichen.
4. Die
aktiven Mitglieder des Fischereiverein Schnaittachtal e.V. sind
zugleich Mitglied im Fischereiverband Mittelfranken e.V. solange sie
aktiv im Verein sind.
5. Jugendliche unter 18 Jahren können
aufgenommen werden, vorausgesetzt, das sie im Besitz des staatlichen
Jahresfischereischeines sind. Die Ausübung der Fischerei
(Fischwaid) mit einer Handangel in den Vereinsgewässern ist
ihnen nur unter Aufsicht eines erwachsenen aktiven Mitgliedes
gestattet. Ein Stimmrecht steht den jugendlichen Mitgliedern nicht
zu.
6. Die Jugendabteilung wird von dem jeweils gewählten
Jugendleiter geführt und ist dem Vereinsvorstand und der
Verwaltung weisungsbefugt unterstellt. In der Jahreshauptversammlung
hat der Jugendleiter einen Bericht über die während des
Geschäftsjahres erfolgte Jugendarbeit vorzulegen.
7.
Der Jugendleiter hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft.
8.
Über die Aufnahme von aktiven, passiven und jugendlichen
Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft unter der Bestätigung
der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit
9.
Ehrenmitglieder ernennt die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾
Mehrheit.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet :
a) durch den
Austritt des Mitgliedes. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende
des Geschäftsjahres (siehe §1 ,Abs. 2) unter Einhaltung
einer 3monatigen Kündigungsfrist erfolgen.
b)
durch Tot des Mitgliedes,
c)
durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Ausschluss erfolgt
grundsätzlich ,insbesondere wenn ein Mitglied
a)
gegen die Vereinssatzung oder die Fischereiordnung verstößt
b)
sich wegen Fischfrevel strafbar macht oder andere dazu
anstiftet
c) mit seiner Zahlung des
Vereinsbeitrages mehr als 2 Monate in Verzug ist,
d)
als aktives Vollmitglied nicht mindestens 5 mal im Jahr die
Mitgliederversammlung besucht .
e)
Jugendliche haben mindestens 3 Jugendversammlungen zu
besuchen.
f) vorsätzlich
gegen die Interessen des Vereins verstößt.
3.
Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaft. Dem
Ausgeschlossenen steht es frei, innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich Einspruch zu erheben.
Über diesen Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
4. Mit dem Austritt, der Streichung, dem
Ausschluss oder dem Tot eines Mitgliedes erlöschen sämtliche
Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Beiträge die
über den Ausscheidungstermin hinaus entrichtet sind, werden
nicht erstattet.
§ 6 FISCHEREIORDNUNG
Der
Vereinssatzung wird eine Fischereiordnung beigefügt, welche
Bestimmungen der Fischwaid sowie die Ordnung an den Gewässern
regelt. Verstöße gegen diese Ordnung können bestraft
werden. Das Strafmaß wird in der Fischereiordnung geregelt, und
kann bis zum Vereinsauschluss führen.
§ 7 BEITRÄGE
1. Jedes
Mitglied hat bei seinem Eintritt in den Verein als Vollmitglied einen
einmaligen, von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahme
beitrag zu entrichten.
2. Der Mitgliederbeitrag wird von
einer ordentlichen oderaußerordentlichen Mitgliederversammlung
nach den Bedürfnissen des Vereins festgesetzt und richtet sich
nach dem für die gemeinsame Pachtung und Pflege der Gewässer
notwendigen Betrag.
3. Alle Beiträge sind Jahresbeiträge.
Sie sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und von den
Mitgliedern, die im Laufe des Geschäftsjahres beitreten , für
die vergangenen Monate nachzuzahlen.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Die
Organe des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung
b) die
Vorstandschaft
§ 9 DIE VORSTANDSCHAFT
1.
Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem 1.
Vorsitzenden
b) dem 2.
Vorsitzenden
c) dem Kassier
d)
dem Schriftführer
e) dem
Ausschuss
f) den
Gewässerwarten
g) den
Gerätewarten
h) dem
Jugendleiter
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende,
jeder für sich allein, vertretenden Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
3. Der Ausschuss besteht aus 3 Personen
und hat die Aufgabe, der Vorstandschaft beratend zur Seite zu stehen.
Bei Bedarf kann die Vorstandschaft dem Kassier sowie dem
Schriftführer einen Beisitzer zuordnen.
4. Die
Mitglieder der Vorstandschaft werden in der Jahreshauptversammlung
aus den Reihen der Mitglieder jeweils auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie ist verpflichtet in den jeweils folgenden
Jahreshauptversammlungen die Vertrauensfrage zu stellen. Bis zur
Neuwahl der Vorstandschaft bleibt die alte Vorstandschaft im Amt.
5.
Eine Neuwahl in der Jahreshauptversammlung hat zu erfolgen, wenn ein
Mitglied aus der Vorstandschaft ausscheidet oder wenn ihm das
Vertrauen entzogen wird. Bis dahin kann die Vorstandschaft einen
vorläufigen Nachfolger für den Ausgeschiedenen
bestellen.
6. Die Wahl der Vorsitzenden und der
Vorstandsmitglieder muss in geheimer Abstimmung erfolgen.
§ 10 FÜHRUNG DER
VEREINSJUGEND
1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich
im Rahmen dieser Satzung und der bestehenden Ordnung
selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr
zufließenden Mittel.
2. Alles andere regelt die
Jugendordnung. Diese bedarf der Zustimmung durch die
Vorstandschaft.
3. Sonst gilt die Satzung des Vereins.
§ 11 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
1.
Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im ersten Quartal
jeden Jahres statt. Zur Hauptversammlung ist vom Vorstand mindestens
14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Ankündigung
durch Aushang oder Presseveröffentlichung genügt.
2. Der
Vorstand erteilt den Jahresbericht über die im vergangenen Jahr
geleistete Arbeit.
3. Der Kassier erstattet den Kassenbericht nach
vorheriger Revision durch die Kassenprüfer. Die Kassenprüfer
werden von der Vorstandschaft oder der Versammlung vorgeschlagen, und
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Die
Hauptversammlung berät über die Vereinstätigkeit sowie
den Haushaltsplan im laufenden Jahr. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 12 AUSSERORDENTLICHE
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder ¼
der Mitglieder dies fordern.
2. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung muss innerhalb des folgenden Monats
stattfinden.
§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die
Mitgliederversammlung findet jeweils am 1. Freitag im Monat nach
vorheriger schriftlicher Bekanntmachung statt.
§ 14 NIEDERSCHRIFT DES
PROTOKOLLS
Über jede Haupt- außerordentliche u.
Mitgliederversammlung sowie einer jeden Vorstandssitzung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden , im Verhinderungsfall
vom 2. Vorsitzenden oder dem Kassier in Verbindung mit dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
SATZUNGSÄNDERUNG
Satzungsänderungen können nur
durch den Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen
Hauptversammlung erfolgen. Zu diesen Beschluss ist die ¾
Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die
Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn ¾ der
Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer eigens zu
diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung fassen bzw. ihr
Einverständnis schriftlich erklären.
Nach Auflösung
des Vereins geht das verbliebene Vereinsvermögen zur
treuhänderischen Verwaltung an die Marktgemeinde Schnaittach
über. Bei Neugründung eines im Sinne dieser Satzung
geführten Vereins kann dieser über das von der Gemeinde
verwaltete Vermögen verfügen. Ein Verkauf dieses Vermögens
ist nicht möglich. Sollte sich der neue Verein wieder auflösen,
ist automatisch die Marktgemeinde wieder Treuhänder.
§ 17 HAFTUNG DES VEREINS FÜR
UNFÄLLE AM GEWÄSSER
Für Unfälle und
Haftpflichtverpflichtungen jeglicher Art tritt der Verein seinen
Mitgliedern gegenüber nicht ein.
FISCHEREIORDNUNG DES FISCHEREIVEREINS SCHNAITTACHTAL
Neu oder geändert: Punkt 8, 10 und 15
1. Die Ausübung der Angelfischerei steht jedem Vereinsmitglied in dem vom Verein unterhaltenem Fischwasser zu. Die Ausübung der Fischwaid ist den Mitgliedern nur persönlich gestattet. Will ein Mitglied einen Gast an das Vereinsgewässer mitnehmen, so ist er persönlich dafür verantwortlich, dass der Gast einen staatlichen Fischereischein und einen ausgestellten Erlaubnisschein (Tageskarte) besitzt.
2. Die Mitglieder haben als Ausweis
mitzuführen:
a) den staatlichen
Fischereischein
b) die Erlaubniskarte
(Mitgliederausweis) und Fangliste sowie die gültige
Fangverordnung.
a, und b sind auf Verlangen den kontrollierenden
Organen vorzuzeigen.
3. Verboten ist das Nachtangeln, das Legen von Grundschnüren, das Fischen mit Reusen , mit Senk - oder sonstigen Netzen, der lebende Köderfisch sowie das Liegenlassen von Handangeln über Nacht.
4. Flurschädigungen sind unter allen Umständen zu vermeiden. Zur Erreichung des Wassers sind nur öffentliche Wege und Zugänge zu benutzen. Unter keinen Umständen dürfen Mitglieder mit Kraftwagen, Motor - oder Fahrrädern in die Wiesen fahren. Für entsprechende Schäden ist jedes Mitglied persönlich haftbar. Für den Angelfischer ist die Beachtung der Rechte der Wasser– und Ufergrenzen eine Selbstverständlichkeit. Schonung von Wiese, Wald und Flur ist eine Ehrensache. Am Wasser ist stets peinliche Ordnung und Sauberkeit zu halten. Papier, Flaschen, leere Maisdosen usw. sind unbedingt aufzuräumen und wieder mitzunehmen.
5. Die Fischwaid ist nicht als Geschäft aufzufassen. Jeder Verkauf und Tausch von Fischen ist daher streng verboten.
6. Die Mitglieder sollen am Wasser kameradschaftlich und einander behilflich sein. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung an den Gewässern sind Gewässerwarte aufgestellt. Sie haben das Recht, jedes am Wasser befindliche Mitglied zu kontrollieren. Ebenso ist jedes Mitglied verpflichtet, den Schutz der Vereinsgewässer zu wahren und Übertretungen oder Vergehen durch Mitglieder oder fremde Personen dem Vorstand sofort zu melden.
7. Vom Verein werden zusätzlich zu den Gewässerwarten Kontrollpersonen auf eine von der Vorstandschaft bestimmte Zeit ernannt. Diese Personen besitzen die gleichen Kontrollrechte wie die Gewässerwarte.
8. Jedes Mitglied ist verpflichtet sein Fangliste ordentlich zu führen. Am Jahresende ist die Fangliste als Zusammenfassung in das Fangbuch zu übertragen und rechtzeitig zum Jahreswechsel, jedoch bis spätestens zum 15.01. des Folgejahres bei den Gewässerwarten abzugeben. Neue Fanglisten werden nur nach Abgabe der alten, unter Vorlage eines gültigen staatlichen Fischereischeins ausgegeben.
9. Jeder Angler muss sich darüber im klaren sein, dass das Ansehen des Vereins nach dem Verhalten seiner Mitglieder beurteilt wird. Grobe Verstöße gegen die vorstehende Fischereiordnung der von der Vorstandschaft festgesetzten Fangverordnung sowie der gesetzlichen Bestimmungen haben unweigerlich den Ausschluss aus dem Verein zur Folge. Außerdem werden die Namen der Ausgeschlossenen den Nachbarvereinen sowie dem Verband mitgeteilt.
10. Jedes aktive, Mitglied hat an den Gewässern
Arbeitsdienst zu leisten. Die Arbeitsleistung beträgt bei
jugendlichen und Frauen 12 Stunden bei männlichen Mitgliedern 18
Stunden pro Jahr. Ausnahmen: Eine Behinderung von 70%, die Rente aus
krankheitsbedingten Gründen oder das Erreichen des gesetzlichen
Rentenalters.
Bei Verstößen kann die Vorstandschaft
materielle Ersatzleistungen verlangen. Die Arbeitsdienststunden sowie
die bei Verstößen anstehenden materiellen Ersatzleistungen
werden von der Vorstandschaft festgesetzt.
11. An Gewässerstrecken, an denen Arbeitsdienst verrichtet wird, darf während der Dauer des Arbeitsdienstes nicht gefischt werden.
12. Bei Vereinsveranstaltungen sind die Vereinsgewässer gesperrt. Weiterhin darf 2 Stunden vor beginn der Monatsversammlung nicht mehr gefischt werden. Verstöße müssen gemeldet werden.
13. Zum Zwecke der Angelfischerei sind die ausgewiesenen Parkplätze anzufahren. Ausnahmen werden nur nach Genehmigung durch die Vorstandschaft geduldet.
14. Verstöße gegen die Fischereiordnung können mit zusätzlichen Arbeitsleistungen bestraft werden.
15. Regeln für Pokal und Königsfischen:
Das Anfüttern vor Beginn des Pokal- oder Königsfischen sind
verboten. Beginn ist mit Anpfiff der Aufsichtsperson. Untermassig
gefangene Fische müssen sofort wieder schonend zurückgesetzt
werden. In Besitz genommene Fische sind umgehend in die Liste für
Pokal oder Königsfischen einzutragen.
Nach Beendigung des
Fischens müssen alle Teilnehmer zum offiziellen Abwiegen. Zur
Abwage dürfen nur zwei Fische gebracht werden. Pokalsieger ist
der Angler mit dem größten Fanggewicht. Fischerkönig
ist, wer den schwersten Fisch gefangen hat. Bei den Jugendfischern
gilt die gleiche Regelung.
Die gefangenen Fische müssen
ebenfalls in die Fangliste eingetragen werden.
16. Schonzeiten: Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten. Schonzeit für Raubfische vom 1.Januar bis einschließlich 30. April.
17. Änderungen von Schonmaßen und Schonzeiten können jederzeit von der Verwaltung festgelegt werden.
Fangverordnung
Jeder Angler hat sich bei jedem Gewässerbesuch vor dem
Angeln in die Fangliste mit Kugelschreiber und dem jeweiligem
Tagesdatum einzutragen. Ebenso sind die vom Verein ausgewiesenen
Parkplätze anzufahren. Erlaubt sind täglich 2 Fische, in
der Woche nicht mehr als 6 Stück im Jahr nicht mehr als 30
Karpfen. Gestattet sind 2 Handangeln mit je 1 Köder. Raubfische
werden auf 2 Stück die Woche und auf 8 Stück im Jahr
begrenzt. Auf Raubfische darf nur mit einer Handangel gefischt
werden. Kunstköder dürfen nur mit einem Einfachhaken nicht
kleiner als 1.0 verwendet werden. Der tote Köderfisch ist mit
Drillingen an der Pose erlaubt. Jeder maßig gefangene Fisch ist
sofort in die Fangliste einzutragen und muss mitgenommen weden. Der
Raubfisch ist vom 1.1. bis einschließlich 30.4. geschont. Eine
Hälterung zum Zwecke des Austausches ist nicht gestattet. Das
Hältern im Knotenfreien Setzkescher (Karpfensack) ist auf die
kürzest mögliche Zeit zu beschränken. (AVBayFiG §
20 Absatz 1). Jeder Verkauf oder Tausch von Fischen ist strengsten
verboten. Jugendliche ohne Fischerprüfung dürfen an den
Vereinsgewässern nur in Begleitung eines aktiven erwachsenen
Vereinsmitgliedes und nur mit einer Handangel fischen.
Jugendliche die ihre Fischerprüfung abgelegt und den Aufnahmebeitrag geleistet haben werden wie Erwachsene geführt, können aber in der Jugendabteilung verbleiben. Eine Aufsichtsperson ist hier nicht mehr nötig. Eine Aufsicht für Jugendliche darf aber von Ihnen nicht übernommen werden.
Für die Schnaittach gilt folgende Regelung: Beginn der Stecke ist das Ortsschild von Rollhofen, aus Richtung Schnaittach kommend, und endet an der Einmündung in die Pegnitz.Erlaubt sind: 7 Besuche, 1 Handangel und 2 Fische je Besuch. Der Hecht unterliegt in der Schnaittach keinem Schonmaß. Bei jedem Haken sind die Widerhaken Zurückzubiegen. Erlaubt ist der Kunstköder und das Schleppen mit dem toten Köderfisch. Erst ab der B 14 abwärts ist der Wurm als Köder erlaubt. Die Schnaittach ist vom 1.Mai bis einschließlich 30.September zum Angeln freigegeben.
Angeln darf man von 5:00 Uhr-24:00 Uhr. Änderungen zur Fangverordnung sind der Verwaltung vorbehalten. Die Vorstandschaft